
Ein aktuelles Gutachten des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) könnte für viele deutsche Spieler weitreichende Folgen haben. Im Mittelpunkt steht ein Fall, bei dem ein Spieler seine Verluste von einem Anbieter mit Sitz in Malta zurückfordert, weil dieser keine deutsche Lizenz besaß.
Der Generalanwalt stellt nun klar: Solche Rückforderungen sind grundsätzlich zulässig. Es sei kein Missbrauch des EU-Rechts, wenn sich Spieler auf das nationale Glücksspielrecht berufen, um Verluste zurückzufordern, selbst wenn der Anbieter in einem anderen EU Mitgliedsstaat ordnungsgemäß lizenziert war.
„Die bloße Existenz einer EU-Lizenz schützt Anbieter nicht automatisch vor Rückforderungen deutscher Kunden.“
Diese Einschätzung betrifft zahlreiche laufende Klagen in Deutschland und Österreich. Viele Gerichte hatten Verfahren ausgesetzt, um die Position des EuGH abzuwarten. Auch wenn es sich beim Gutachten noch nicht um ein endgültiges Urteil handelt, wird es in der Regel vom Gericht stark berücksichtigt.
Trotz der klaren Haltung zur Rückforderung enthält das Gutachten keine Bewertung darüber, ob das deutsche Glücksspielrecht insgesamt mit dem EU Recht vereinbar ist. Diese Frage ist zentral, da viele Anbieter argumentieren, dass die deutsche Gesetzgebung zu stark in den freien Dienstleistungsverkehr der EU eingreife.
Da diese Bewertung ausgeklammert wurde, bleibt die endgültige rechtliche Lage weiter unklar. Nationale Gerichte werden sich voraussichtlich erst dann wieder positionieren, wenn der EuGH eine vollständige Entscheidung in einem ähnlich gelagerten Verfahren trifft.
Für Spieler bedeutet das Gutachten: Die Tür für Rückforderungen ist einen Spalt weit geöffnet. Wer bei einem Anbieter ohne deutsche Lizenz gespielt und dabei Verluste gemacht hat, könnte berechtigte Chancen auf Rückzahlung haben, zumindest dann, wenn nationale Gerichte dieser Argumentation folgen.
Für Anbieter wiederum steigt das Risiko, rückwirkend verklagt zu werden, insbesondere dann, wenn sie deutsche Spieler bedient haben, ohne sich dem deutschen Lizenzverfahren unterworfen zu haben.







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