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Online Wetten » Sportwetten News » Lootboxen: Erster Gesetzesentwurf zur Neuregelung kommt von WestLotto

Lootboxen: Erster Gesetzesentwurf zur Neuregelung kommt von WestLotto

Datum: 30.10.2023
Inhaltlich geprüft durch: Jonny Ketterl
Wesentliche Punkte
  • WestLotto entwirft einen ersten Gesetzesentwurf zu Regelung von Lootboxen in Videospielen.
  • Kinder- und Jugendschutz hat höchste Priorität, weshalb ein neuer §14b JuSchuG geschaffen werden soll.
  • Der Gesetzesentwurf sieht umfangreiche Regulierungen vor, unter anderem ein Einzahlungslimit, eine Suchtpräventionshotline, eine klare Kennzeichnung der Spiele oder das Anlegen eines persönlichen Kontos.

Die hitzigen Diskussionen rund um Lootboxen in Videospielen reißen nicht ab. Vielmehr sorgen sie immer wieder für Gesprächsstoff, da vor allem der Jugendschutz nicht gewährleistet ist – eine Regulierung muss endlich her. Leider lassen sich Bund und Länder reichlich Zeit mit ihren Diskussionen, so dass WestLotto die Sache nun in die Hand genommen und in Zusammenarbeit mit dem Glücksspielrechtler Carsten Bringmann einen Gesetzesentwurf präsentiert hat.

Demnach sollen Lootboxen als glücksspielähnliche Elemente gehandelt und im Jugendschutzgesetz verankert werden. Der Paragraph 14 müsste demnach angepasst werden und könnte einen Zusatz 14b erhalten.

Definition Lootboxen (laut WestLotto): „Virtuelle Beuteboxen (Lootboxen) sind virtuelle Spielinhalte, die von Spielern innerhalb eines Videospiels entgeltlich erworben werden können (In-Game-Kauf) und die mit zufälligen, nicht durch den Spieler beeinflussbaren, virtuellen (Spiel-)Gegenständen, Belohnungen, Boni oder sonstigen Spielvorteilen befüllt sein können, welche im weiteren Spielverlauf vom Spieler eingesetzt werden können.”

So könnte der neue §14b JuSchG aussehen

WestLotto und Bringmann haben konkrete Vorstellungen, wie der neue §14b des JuSchG aussehen könnte. Dabei ist eine hohe Übereinstimmung mit dem GlüStV 2021 zu erkennen, wobei die Verantwortung nicht bei der GGL liegen sollte, sondern bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendschutz.

Folgende Punkte sind im potentiell neuen §14b festgehalten:

  • Eine klare Kennzeichnung der Spiele mit Lootboxen auf der Verpackung.
  • Lootboxen nur in Videospielen ab 7 Jahren, wobei der Kauf nur durch Einwirken der Eltern mittels Zwei-Faktor-Authentifizierung möglich sein soll.
  • Spieler müssten ein eigenes Konto beim Konsolenhersteller bzw. Spieleanbieter anlegen und sich mit allen persönlichen Daten registrieren.
  • Es gibt ein monatliches Einzahlungslimit.
  • Eine spezielle Beratungshotline für Lootboxen soll eingerichtet werden ähnlich der für Glücksspielsucht und problematischen Spielverhaltens.
  • Gewinnchancen müssen transparent dargelegt werden
  • Kosten für Lootboxen dürfen ausschließlich in Euro ausgezeichnet werden, nicht in virtuellen Währungen.

Mit diesen Regulierungen sieht WestLotto gute Chancen, dass der Jugendschutz gewährleistet wird.

„Jugendschutz ist in dieser Diskussion unser höchstes Ziel. Glücksspielähnliche Elemente im Gaming haben wir bereits vor Jahren als immer größer werdendes Problem für Kinder und Jugendliche erkannt – deshalb engagieren wir uns in dieser Debatte um eine lösungsorientierte Regulierung so intensiv.“

Noch ist offen, ob WestLotto und Bringmann mit ihrem Gesetzesentwurf auf offene Ohren stoßen werden und die Regulierungen in dieser oder ähnlicher Form im JuSchG verankert werden. Bislang haben Bund und Länder nicht auf den Entwurf reagiert, es bleibt also abzuwarten, wie die Diskussion rund um die Lootboxen-Frage ausgeht und wann wir mit einer entsprechenden Änderung rechnen können.

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