
Großer Erfolg für zahlreiche Wettbüros in Deutschland! Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig urteilte vor wenigen Tagen in gleich mehreren Verfahren, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig sei. Jahrelang führte die Stadt Dortmund einen Rechtsstreit gegen mehrere Betreiber von Wettannahmestellen. Letztere konnten nun, nach einigen Zurückweisungen, einen Erfolg feiern.
Vor wenigen Tagen sorgte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig für große Freude bei zahlreichen Betreibern von Wettbüros in Deutschland. Die Richter urteilten, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer in Deutschland nicht zulässig sei. Bereits im Jahre 2014 erhob die Stadt Dortmund eine solche Aufwandssteuer. Jetzt urteilte das Gericht in Leipzig zugunsten der Wettbüros.
Mathias Dahms, der Präsident des Deutschen Sportwetten Verbandes, erklärte zum Urteil:
“Viele Wettvermittlungsstellen wurden über viele Jahre lang zu Unrecht doppelt besteuert, obwohl wir von Beginn an auf die Rechtswidrigkeit der zusätzlichen kommunalen Wettbürosteuer hingewiesen haben. Nun ist der jahrelange Kampf durch die Instanzen endlich gewonnen.“
Der Weg zum Erfolg war für die Betreiber der Wettbüros nicht unbedingt ein leichter. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und das Oberverwaltungsgericht in Münster hatten die Klagen der Wettvermittlungsstellen zunächst abgewiesen. Das Gericht in Leipzig allerdings kam zu dem Urteil, dass die erhobene kommunale Steuer gleichartig mit der bundesrechtlichen Steuer sei. Diese beträgt fünf Prozent des Wetteinsatzes und wird im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelt.
Kurios: Bereits 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Satzung zur Wettbürosteuer in Dortmund nicht nach der Fläche des Wettbüros bemessen werden dürfe. Als Reaktion darauf änderte die Stadt rückwirkend ihre Satzung und legte einen Steuersatz von drei Prozent auf die Brutto-Wetteinsätze fest.
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