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Online Wetten » Sportwetten News » Glücksspiel » Behörden-Schlappe: Verwaltungsgericht bewertet Internet-Sperre als rechtswidrig

Behörden-Schlappe: Verwaltungsgericht bewertet Internet-Sperre als rechtswidrig

Datum: 26.05.2023
Inhaltlich geprüft durch: Tim Hubacher
Wesentliche Punkte
  • Die deutschen Behörden wollen den hiesigen Online-Glücksspielmarkt mit Hilfe von Internet-Sperren schützen
  • Laut Glücksspielvertrag dürfen die Regulierungsbehörden von Internet-Providern verlangen, ausländische Webseiten zu sperren
  • Das Verwaltungsgericht in Koblenz urteilte nun jedoch, dass eine solche Internet-Sperre rechtswidrig sei
  • Geklagt hatte ein Telekommunikationsanbieter, der die von der Behörde geforderte Netzsperre nicht umsetzen wollte

Rückschlag für die deutschen Regulierungsbehörden! Seit der Verabschiedung des Glücksspielvertrags 2021 verfolgen diese den Plan, ausländische Glücksspielangebote mit Hilfe sogenannter Netzsperren im wahrsten Sinne des Wortes unerreichbar zu machen. Bisher geht der Plan jedoch nicht auf – und nun setzte es den nächsten Rückschlag. Das Verwaltungsgericht in Koblenz urteilte, dass die Sperrungsanordnungen gegenüber der Netzanbieter rechtswidrig seien.

Verwaltungsgericht Koblenz: Internet-Sperre rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Koblenz urteilte jüngst in einem Fall, in welchem die Glücksspielaufsicht on Deutschland einem Telekommunikationsunternehmen eine Sperrungsanordnung zukommen ließ. Konkret ging es darum, dass das Unternehmen den Zugang zu bestimmten Glücksspielseiten technisch unterbinden sollte. Ein Zugriff auf die, in diesem Fall Lotterieseiten, sollte so über die Dienste des Unternehmens aus Deutschland nicht mehr möglich sein.

Gleichzeitig ordnete die Behörde demnach an, künftig identisch mit Internetseiten zu verfahren, die ähnliche Angebote vorweisen würden. Das Unternehmen weigerte sich jedoch, die Sperrungsanordnung umsetzen und reichte gegen diese Klage ein – mit Erfolg.

Rechtsgrundlage für Internet-Sperre fehlt

Wie das Verwaltungsgericht urteilte, würde es der Anordnung gegenüber dem Unternehmen an einer Rechtsgrundlage fehlen. Insbesondere bemängelten die Richter, dass die Sperrung von Internetseiten nicht auf den Regelungen des Glücksspielvertrags gestützt werden könnten. Das Unternehmen trete lediglich als Zugangsvermittler auf, sei aber kein verantwortlicher Diensteanbieter im Sinne der jeweiligen Norm des Gesetzes.

Die Sperrung ähnlicher Internetseiten könne laut Richtern ebenfalls keinen Bestand haben. Auch hier würde es an einer Rechtsgrundlage fehlen. Das Verwaltungsgericht in Koblenz folgte damit früheren Urteilen, in denen sich die Gerichte ebenfalls gegen eine Sperrungsanordnung für die Telekommunikationsunternehmen aussprachen.

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